AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Maßgebende Bedingungen

  1. Sämtliche Lieferungen, Verkaufsgeschäfte und Leistungen im Rahmen der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
  2. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen unseres Vertragspartners gelten nur, sofern wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die vorbehaltlose Lieferung, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet nicht, dass abweichende Bedingungen Vertragsinhalt werden.
  3. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Vertragspartner unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen an. Ist der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Auftrag zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

II. Angebot und Auftrag

  1. Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  2. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam vereinbart.
  3. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne und Prospekte sowie sonstige Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere unseren Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht und das Eigentum an ihnen. Unser Vertragspartner ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen für Vertragszwecke in seinem Unternehmen zu verwenden.

III. Preise

  1. Die in Angeboten genannten Preise sind freibleibend; maßgebend sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise gelten ab Bannewitz, ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Im Angebot nicht enthaltene Werklohnarbeiten werden gesondert berechnet.
  2. Soweit nach Abschluss des Vertrages Preiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen.
  3. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, insbesondere, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die die Erfüllung unserer Forderung gefährdet ist. Leistet unser Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unseres Aufforderungsschreibens Vorauszahlung bzw. Sicherheit, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zu-rückzutreten. Forderungen unseres Vertragspartners werden hierdurch nicht begründet.

IV. Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind bei Verkaufsgeschäften innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Im Verzugsfall hat unser Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt. Werklohnrechnungen sind ohne Abzug sofort fällig.
  2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und gilt erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung sowie die Wechselspesen trägt unser Vertragspartner.
  3. Zahlung ist in Form von Bargeld oder Überweisungen vorzunehmen. Hergabe von Schecks und Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen unseres Vertragspartners sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Aufrechnung nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt.

V. Lieferzeiten

  1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen und wesentlicher sonstiger Fragen. Eine Lieferfrist ist nur unverbindlich und stellt nur eine ungefähre Angabe der Lieferzeit dar, es sei denn, es ist ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart. Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks und unverschuldete Unmöglichkeit unsererseits oder unserer Lieferanten verlängern in jedem Fall die Lieferfrist um die Dauer der Bedingung.
  2. Die Nichteinhaltung ausdrücklich vereinbarter Lieferfristen berechtigt unseren Vertragspartner nur dann zum Rücktritt und/oder zur Forderung von Schadenersatz, wenn unser Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen nach Ablauf der verbindlichen Lieferzeit gesetzt, diese fruchtlos abgelaufen ist und wir die Verzögerung zu verantworten haben.
  3. Unser Vertragspartner hat bei einer unverbindlichen Lieferfrist uns zunächst nach Ablauf dieser Frist zur Lieferung binnen einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen zur Lieferung aufzufordern. Erst nach Ablauf dieser Frist können wir in Verzug kommen. Unser Vertragspartner kann erst dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz fordern, wenn wir verschuldet in Verzug gekommen sind und eine Nachfrist von weiteren sechs Wochen ungenutzt verstreichen haben lassen.
  4. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall nur zulässig, wenn die Verzögerung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist. Die Ersatzansprüche sind in der Höhe auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Aufträge und Bestellungen werden unter dem Vorbehalt von Herstellungs- und Liefermöglichkeiten angenommen. Lieferverzögerungen unseres Lieferanten sind von uns in keinem Falle zu verantworten.
  6. Bei Annahmeverzug unseres Vertragspartners sind wir nach einer Nachfristsetzung neben den gesetzlichen Ansprüche berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % der Vertragssumme zu verlangen, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Anstatt dessen bzw. daneben können wir, insbesondere auch bei Sonderanfertigungen oder Sonderlieferungen einen höheren nachzuweisenden Schaden auch hinsichtlich etwaiger Mehraufwendungen geltend machen.

VI. Versand, Gefahrübergang

  1. Lieferungen erfolgen auf Rechnung unseres Vertragspartners. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Versendung auf Gefahr des Vertragspartners; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
  2. Die Gefahr geht mit Versandbereitschaft bzw. spätestens mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei der Versendung der Sache durch unser eigenes Personal, soweit diese Versendungsart vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes, abzuschließen.

VII. Beanstandungen, Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Sache. Für den Beginn der Gewährleistungsfrist ist die Übergabe an die Transportperson maßgeblich.
  2. Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich bei uns anzuzeigen. Eine Abweichung der gelieferten von der bestellten Menge oder die Lieferung einer gleichwertigen anderen Sache stellt keinen Mangel dar.
  3. Der Vertragspartner kann in diesem Fall Nacherfüllung nach unserer Wahl verlangen. Weiter-gehende Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu. Ist Nacherfüllung innerhalb einer uns vom Vertragspartner zu setzenden Frist von mindestens vier Wochen nicht möglich, kann der Vertragspartner, sofern der Mangel nicht nur unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
  4. Sofern die Ware von uns auf Wunsch des Vertragspartners umgebaut oder verändert wurde, übernehmen wir keine Haftung und Gewährleistung für Mängel oder Schäden, die aufgrund des Umbaus oder der Veränderung eintreten. Dies gilt nicht, sofern uns grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
  5. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt unser Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile zu unserer Betriebsstätte bzw. zu dem von uns benannten Ort.
  6. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Vertragspartner gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion oder Umbauanleitung, beruhen. Sie gilt zu dem nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung durch den Vertragspartner, Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung, schlecht ausgeführten Reparaturen durch den Vertragspartner oder normaler Abnutzung beruhen. Wir haften nicht dafür, dass der vom Vertragspartner gewünschte Zweck erreicht wird. Bei der Herstellung von Sachen nach Muster leisten wir keine Gewähr dafür, dass das Muster und die Folgesachen den vom Vertragspartner gewünschten Zweck erfüllt.
  7. Eine besondere Beschaffenheit gilt erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns als vereinbart. Eine Garantie geben wir in jedem Fall nicht ab.
  8. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers von uns gelieferter Waren oder Teile haften wir nicht.

VIII. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche sind insbesondere auch wegen Mangelfolgeschäden in jedem Falle ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hätten;
    - bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns;
    - im Geltungsbereich des Produkthaftungsgesetzes, soweit dieses zur Anwendung kommt;
    - bei einfacher Fahrlässigkeit für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, wobei in diesem Fall jegliche Haftung auf einen Betrag von höchstens 15 % des Wertes unserer Leistung beschränkt ist.
  2. Erfolgen Fertigungen, Umbauten oder Veränderungen nach Angaben des Vertragspartners und werden dadurch Rechte Dritter verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Vertragspartner. Gleichzeitig sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für uns entstandenen Schadensersatz zu fordern.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel oder Schecks unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere gesamten Saldoforderungen dient.
  2. Die Veräußerung des Vorbehaltsgutes ist dem Vertragspartner nur im normalen Geschäftsverkehr gestattet und nur, solange er sich nicht in Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
  3. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums tritt der Vertragspartner hiermit unwiderruflich schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Leistungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
  6. Wird die Sache beim Vertragspartner gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen und in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferanten sofort zu widersprechen. Der Vertragspartner haftet für den bei uns entstandenen Ausfall.

X. Rücktritt

  1. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist oder tritt im Verlaufe der Vertragsentwicklung eine Minderung seiner Kreditwürdigkeit ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit späterer Fälligkeit berechtigt.
  2. Ferner sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die Weiterveräußerung zu untersagen und - vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Vertragspartners zurückzuholen.
  3. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Lieferbehinderungen bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns gleichfalls dazu, vom Vertrag ganz oder teil-weise zurückzutreten. Forderung der Vertragspartner begründet dies nicht:

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Pforzheim.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, als Gerichtsstand nach unserer Wahl das Amtsgericht Dresden oder das Landgericht Dresden (auch Kammer für Handelssachen Dresden) vereinbart. Das gleich gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartners unbekannt ist oder dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Vorstehendes gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Wir können den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sache (insbesondere CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.

XII. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine etwaige Lücke oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder fehlenden Bestimmung entspricht.

TGB Schweißtechnischer Fachhandel GmbH Bannewitz Stand: Februar 2009